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§ 19 Abfassung von gerichtlichen Entscheidungen bei Verhinderung des Richters

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.12.1915

III. Schlußbestimmungen

§ 19

Diese Kaiserliche Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit und ist auch anzuwenden, wenn der vor Beginn der Wirksamkeit eingetretene Mangel der Abfassung (Ausfertigung) oder Unterschrift noch nicht behoben ist.

Mit dem Vollzuge ist Mein Justizminister beauftragt.