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§ 18 Abfassung von gerichtlichen Entscheidungen bei Verhinderung des Richters

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.12.1915

§ 18

Ist der Vorsitzende eines Strafsenates dauernd verhindert, das Beratungsprotokoll oder das Protokoll über die Hauptverhandlung zu unterschreiben, so unterschreibt für ihn ein anderes Mitglied des Senates. Ist der Einzelrichter dauernd verhindert, so entfällt die Unterfertigung des Protokolles durch den Richter.

Ist der Schriftführer eines Strafsenates dauernd verhindert, das Beratungsprotokoll oder das Protokoll über die Hauptverhandlung niederzuschreiben, so wird das Protokoll vom Vorsitzenden verfaßt und von ihm und einem Mitgliede des Senates unterschrieben. Ist der Schriftführer eines Einzelrichters dauernd verhindert, so wird das Protokoll vom Richter verfaßt und von ihm allein unterschrieben.

Die eingetretene Verhinderung ist im Sinne der §§ 16 und 17 auf dem Protokolle zu vermerken.