vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 Abfassung von gerichtlichen Entscheidungen bei Verhinderung des Richters

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.12.1915

§ 11

Am Schlusse der nach § 9 hergestellten Ausfertigung des Urteiles ist der Vermerk anzufügen: „Ausgefertigt durch ... an Stelle des dauernd verhinderten Richters ...“

Abschriften des Urteiles sind dem Privatankläger, dem Angeklagten und dem Privatbeteiligten zuzustellen. Dem öffentlichen Ankläger ist das ausgefertigte Urteil in Urschrift mitzuteilen.