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§ 4 ABBAG-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Veräußerung von Anteilen

§ 4.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe beihilfenrechtlicher Genehmigungen, Anteile des Bundes an der Gesellschaft bestmöglich zu veräußern. Der Veräußerungserlös fließt dem Bund zu.