Die Änderung LGBl Nr 49/1999 betrifft lediglich die Paragraphenbezeichnung.
Verpachtung, Übertragung und Änderung der Bezeichnung
einer Krankenanstalt
§ 9d
(1) Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung und die Übertragung oder Verpachtung von selbständigen Teilen einer Krankenanstalt (dislozierte Einrichtungen) auf einen anderen Rechtsträger bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn der Pächter oder der neue Rechtsträger die Voraussetzungen des § 4 erfüllt.
(3) Für den Erwerb von Ambulatorien durch einen Krankenversicherungsträger sind die Bestimmungen der §§ 5 bis 9 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Änderung der Bezeichnung einer Krankenanstalt ist nur aus wichtigen Gründen zulässig; sie bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
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