§ 9d KSchG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Informationspflichten betreffend Reparaturdienstleistungen

§ 9d.

(1) Der Hersteller hat zumindest für die gesamte Dauer seiner Reparaturverpflichtung nach § 9b Informationen über seine Reparaturdienstleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise kostenlos bereitzustellen.

(2) Der Hersteller hat zudem sicherzustellen, dass die Verbraucher über eine frei zugängliche Website auf Informationen über die Richtpreise zugreifen können, die für die typische Reparatur von Waren, die unter die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union fallen, berechnet werden.

(3) Wenn für den Bevollmächtigten, den Importeur oder den Vertreiber eine Reparaturverpflichtung nach § 9c besteht, hat auch dieser insoweit die Informationspflichten nach Abs. 1 und 2 zu erfüllen.

EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 60/2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR40279536

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