Einholung von Strafregisterauskünften aus den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 9c.
Die Landespolizeidirektion Wien hat Ersuchen inländischer Behörden um Einholung von Informationen aus dem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates an die Zentralbehörde des Herkunftsstaats des Betroffenen zu übermitteln und die einlangenden Auskünfte an die anfragende Behörde weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025
Gesetzesnummer
10002116
Dokumentnummer
NOR40139467
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