§ 9c KSchG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Reparaturverpflichtung des Bevollmächtigten, des Importeurs und des Vertreibers

§ 9c.

(1) Hat der gemäß § 9b zur Reparatur verpflichtete Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, so hat sein Bevollmächtigter in der Europäischen Union die Verpflichtung des Herstellers zu erfüllen. Ein „Bevollmächtigter“ ist eine in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Pflichten des Herstellers gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG , ABl. Nr. L 2024/1781 vom 28.06.2024, wahrzunehmen.

(2) Hat der Hersteller in der Europäischen Union auch keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers zu erfüllen. „Importeur“ ist jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt.

(3) Gibt es überdies keinen Importeur, so hat der Vertreiber der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers zu erfüllen. „Vertreiber“ ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Herstellers und des Importeurs, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt.

EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 60/2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR40279535

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)