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§ 9c GQG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Ist ab 1. Jänner 2028 anwendbar (vgl. § 11 Abs. 4).

Evaluierungsbeirat

§ 9c.

(1) Das BIQG hat einen Evaluierungsbeirat einzurichten. Der Evaluierungsbeirat hat auf der Grundlage der Verordnungen zur Qualitätssicherung (§ 9b) das BIQG bei der Planung, Durchführung und praxisgerechten Umsetzung der Evaluierung und Kontrolle, gegebenenfalls auch bei der Beurteilung individueller Evaluierungsergebnisse, zu unterstützen. Der Evaluierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt.

(2) Dem Evaluierungsbeirat gehören Vertreterinnen/Vertreter

  1. 1. des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums,
  2. 2. der Österreichischen Ärztekammer,
  3. 3. der Österreichischen Zahnärztekammer,
  4. 4. der Bundesländer, die von der Verbindungsstelle der Bundesländer bestellt werden,
  5. 5. des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
  6. 6. der Österreichischen Gesundheitskasse,
  7. 7. der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
  8. 8. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau,
  9. 9. der Gesundheit Österreich GmbH,
  10. 10. der Bundesarbeitskammer,
  11. 11. der Vertretung von Patienteninteressen sowie
  12. 12. des Fachverbands der Gesundheitsbetriebe der Wirtschaftskammer Österreich

(3) Der Vorsitz wird seitens der/dem für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister bestimmt.

(4) Das Zusammentreten des Evaluierungsbeirates wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.

(5) Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht).

(6) Die Kosten für die Teilnahme der Mitglieder des Plenums und der Evaluierungsausschüsse haben die entsendenden Einrichtungen zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20003883

Dokumentnummer

NOR40279040

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