§ 9b KSchG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Reparaturverpflichtung des Herstellers

§ 9b.

(1) Der Hersteller einer Ware, für die in den in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakten der Europäischen Union Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, hat mit einem Verbraucher auf dessen Verlangen einen Vertrag über die Reparatur dieser Ware in dem in diesen Rechtsakten festgelegten Umfang abzuschließen, es sei denn, eine Reparatur ist nicht möglich. Eine Verpflichtung zum Vertragsabschluss besteht nur, soweit und solange der Hersteller die Reparierbarkeit der Ware nach dem dafür geltenden Rechtsakt der Europäischen Union sicherstellen muss.

(2) Unter „Hersteller“ ist jede natürliche oder juristische Person zu verstehen, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet. Unter „Anforderungen an die Reparierbarkeit“ sind die in den in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Anforderungen zu verstehen, die die Reparatur einer Ware ermöglichen, einschließlich der Anforderungen zur Erleichterung der Demontage, sowie der Anforderungen in Bezug auf den Zugang zu Ersatzteilen, reparaturbezogenen Informationen und Werkzeugen, die für Waren oder spezifische Bestandteile von Waren gelten. Unter „Reparatur“ ist eine oder mehrere Maßnahmen zu verstehen, die durchgeführt werden, um ein fehlerhaftes Produkt in einen Zustand zurückzuversetzen, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird.

(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 setzt voraus, dass

  1. 1. die Ware von einem Verbraucher erworben wurde und
  2. 2. der Defekt der Ware außerhalb der Gewährleistungspflicht des Verkäufers eintritt oder offenbar wird.

(4) Eine Reparatur nach Abs. 1 hat

  1. 1. entweder unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis und
  2. 2. innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab dem Zeitpunkt, ab dem der Hersteller die Ware physisch in Besitz hat, die Ware erhalten hat oder vom Verbraucher Zugang zu der Ware erhalten hat,
  1. zu erfolgen.

(5) Der Hersteller kann dem Verbraucher für die Dauer der Reparatur unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt eine Ersatzware zur Verfügung stellen, und er kann in Fällen, in denen die Reparatur unmöglich ist, dem Verbraucher eine überholte Ware anbieten.

(6) Der Hersteller darf die Reparatur von Waren, die unter die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union fallen, nicht allein deshalb ablehnen, weil eine frühere Reparatur von anderen Reparaturbetrieben oder anderen Personen vorgenommen wurde.

EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 60/2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR40279534

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