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§ 9a GBG. 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.2023

§ 9a

Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis

Der Bediensteten/Dem Bediensteten sind, falls der provisorischen Anstellung, Übernahme in das definitive Dienstverhältnis oder einer sonstigen Ernennung kein Vertragsbedienstetenverhältnis vorangegangen ist, die in § 8 Abs. 1 Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962 angeführten Informationen unter sinngemäßer Anwendung des § 8a Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962 zur Verfügung zu stellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2023

27.06.2023

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