§ 9a
Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis
Der Bediensteten/Dem Bediensteten sind, falls der provisorischen Anstellung, Übernahme in das definitive Dienstverhältnis oder einer sonstigen Ernennung kein Vertragsbedienstetenverhältnis vorangegangen ist, die in § 8 Abs. 1 Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962 angeführten Informationen unter sinngemäßer Anwendung des § 8a Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962 zur Verfügung zu stellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2023
27.06.2023
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