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§ 9a FNV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.2023

§ 9a.

Die Frequenzbereiche für den Amateurfunkdienst sind in der Anlage 4 zusammengefasst und können für einzelne Frequenzbereiche zusätzliche erforderliche technische Nutzungsbedingungen und Verhaltensvorschriften enthalten. Diese sind bei der Durchführung von Amateurfunk zu befolgen.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2023

Gesetzesnummer

20008807

Dokumentnummer

NOR40251380

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