Gemeinsame Sicherheitsziele
§ 9a
Unter gemeinsamen Sicherheitszielen, die von der Europäischen Kommission erlassen werden, versteht man die Beschreibung des Sicherheitsniveaus, das mindestens erreicht werden muss:
- 1. für den Bau und den Betrieb von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;
- 2. für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen;
- 3. für den Verkehr auf solchen Eisenbahnen.
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