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§ 9 ZASS-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Aufnahme

§ 9

(1) Über die Aufnahme in einen Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz entscheidet die Lehrgangsleitung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Lehrgangs.

(2) Bei der Aufnahme haben die Bewerber/innen nachzuweisen:

  1. 1. die erfolgreiche Absolvierung der 9. Schulstufe oder die Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012,
  2. 2. Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 2 Abs. 3 einschließlich Einverständniserklärung des/der Dienstgebers/-in für die Aufnahme,
  3. 3. die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,
  4. 4. die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit.

(3) Vom Nachweis gemäß Abs. 2 Z 1 kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn der/die Bewerber/in ein solches Maß an Allgemeinbildung aufweist, das erwarten lässt, dass er/sie der Ausbildung zu folgen vermag.

(4) Vor der Aufnahme in einen Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz kann ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest durchgeführt werden.

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