Auskunftspflicht
§ 9.
Fördernehmer nach diesem Bundesgesetz sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und der Abwicklungsstelle sowie sonstigen zuständigen Behörden jederzeit auf Anfrage Einsicht in alle für die Abwicklung der Förderung relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
20012636
Dokumentnummer
NOR40280061
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