Bindungs- und Kündigungsabfrage
§ 9.
(1) Um eine Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage anzustoßen, hat der neue Lieferant dem aktuellen Lieferanten die erforderlichen Daten des Endkunden zu übermitteln.
(2) Der aktuelle Lieferant hat automatisiert zu prüfen, ob die ihm übermittelten Daten des Endkunden mit den bei ihm vorliegenden Daten übereinstimmen. Bei Übereinstimmung hat dieser dem neuen Lieferanten die bestehenden Bindungs- bzw. Kündigungsfristen mittels standardisierter Meldung mitzuteilen.
(3) Bei Nichtübereinstimmung der Daten hat der aktuelle Lieferant dem neuen Lieferanten dies mittels standardisierter Meldung mitzuteilen.
(4) Der aktuelle Lieferant hat die Anfrage des neuen Lieferanten zur Übermittlung von Daten innerhalb von 24 Stunden nach Einlagen der Anfrage zu beantworten.
Schlagworte
Bindungsabfrage, Bindungsfristenabfrage, Bindungsfrist
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026
Gesetzesnummer
20013117
Dokumentnummer
NOR40276551
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