zu Abs. 1 vgl. z.B. § 68 GewO 1973 und § 32 Abs. 1 ASVG
Schlußbestimmungen
§ 9.
(1) Rechtsvorschriften, die ein Recht zum Verleihen und zum Führen von Hoheitszeichen der Republik Österreich einräumen, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(2) Bisher verwendete Hartdruck- oder Farbstampiglien, die nicht den Vorschriften des § 5 entsprechen, dürfen weiter verwendet werden, jedoch längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Dies gilt nicht für Hartdruck- oder Farbstampiglien, deren Gestaltung gesetzlich gesondert geregelt ist.
zu Abs. 1 vgl. z.B. § 68 GewO 1973 und § 32 Abs. 1 ASVG
Schlagworte
Stampiglie
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Gesetzesnummer
10000782
Dokumentnummer
NOR12010867
alte Dokumentnummer
N11984175590
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