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§ 9 Wählerkarteigesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.9.2025

3. Abschnitt
Berichtigung der Wählerkartei

§ 9*)
Berichtigungsantrag

(1) Jede Person kann zur Aufnahme, Nichtaufnahme oder unzutreffenden Aufnahme (§ 3 Abs. 3) einer Person in die Wählerkartei schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen. Wenn der Berichtigungsantrag mündlich gestellt wird, ist sein wesentlicher Inhalt in einer Niederschrift, die vom Antragsteller zu unterfertigen ist, festzuhalten.

(2) Der Berichtigungsantrag ist zu begründen.

(3) Der Berichtigungsantrag ist beim Gemeindeamt jener Gemeinde einzubringen, in deren Wählerkartei eine Änderung begehrt wird. Das Gemeindeamt hat den Berichtigungsantrag ehestens der Gemeindewahlbehörde zur Entscheidung vorzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 21/2014, 44/2025

04.09.2025

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