Wahlvorsitz
§ 9
(1) Die Durchführung der Wahlen obliegt dem Wahlvorsitzenden.
- 1. der Schulleiter oder
- 2. ein vom Schulleiter zum Wahlvorsitzenden zu bestellender Lehrer.
(3) Bei Durchführung der Wahlen in einzelnen Klassen kann der Schulleiter zusätzliche Lehrer als Wahlleiter mit der Durchführung der Wahlen betrauen.
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