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§ 9 VU-KAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Liquidität

§ 9

Um sicherzustellen, dass alle übernommenen Verpflichtungen auch aus Wertpapier- und Derivategeschäften zum Zeitpunkt der Fälligkeit in vollem Umfang erfüllt werden können, haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit § 124 Abs. 1 Z 2 und 3 VAG 2016 dafür Sorge zu tragen, dass die Zusammensetzung des gesamten Portfolios die ständige Verfügbarkeit eines angemessenen Betrags an liquiden Mitteln gewährleistet.

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