Druckkostenbeitrag
§ 9.
(1) Die Beschaffung und Versendung der für das Eintragungsverfahren notwendigen Formulare und der zur Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und Abs. 7 Z 1 erforderlichen Texte des Volksbegehrens obliegt dem Bund; die Kosten hierfür hat – unbeschadet des § 3 Abs. 3 Z 5 – der Bund zu tragen.
(2) Der Bevollmächtigte hat an den Bund einen Kostenbeitrag für die für die Durchführung des Volksbegehrens in der Höhe von 2 250 Euro (Anm. 1) zu entrichten. Der Beitrag ist innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Verlautbarung an das Bundesministerium für Inneres zu überweisen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so ist kein Eintragungsverfahren durchzuführen.
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Anm. 1:
gemäß BGBl. II Nr. 131/2022 ab 1.4.2022: 2517,40 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 80/2023 ab 1.4.2023: 2 799,50 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 94/2026 ab 1.5.2026: 3 085 Euro)
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026
Gesetzesnummer
20009719
Dokumentnummer
NOR40188252
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