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§ 9 VersicherungsvermittlerV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.2010

5. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen

§ 9

(1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe Versicherungsagent (Versicherungsagent-Verordnung), BGBl. II Nr. 96/2003, und die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Gewerbe Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (Versicherungsmakler und -berater-Verordnung), BGBl. II Nr. 97/2003, außer Kraft.

(2) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 der Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe Versicherungsagent (Versicherungsagent -Verordnung), BGBl. II Nr. 96/2003, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 4 für das Gewerbe Versicherungsagent. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Z 2 der Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Gewerbe Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (Versicherungsmakler und -berater-Verordnung), BGBl. II Nr. 97/2003, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 6 für das Gewerbe Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 der Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Gewerblichen Vermögensberatung (Vermögensberatungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 95/2003, gelten als Zeugnisse hinsichtlich der gemäß § 8 für die Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen im Rahmen des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung abgelegten Befähigungsprüfung für den gewerblichen Vermögensberater.

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