vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 Verordnung - BMF-BGBl II 2005/345

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

§ 9.

Von der elektronischen Übermittlung der Daten kann das Finanzamt einen zur Übermittlung Verpflichteten oder dessen Beauftragten ausschließen, wenn er Versuche oder Handlungen unternimmt, die auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Übermittlungen hinzielen oder eine Störung zur Folge haben.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20003537

Dokumentnummer

NOR40230716

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)