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§ 9 Vergütungsverordnung 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.2015

Barauslagen und Reisekosten

§ 9

Weiters haben alle Mitglieder der Übernahmekommission Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen und Reisekosten, soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Übernahmekommission angefallen sind.

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