Zusatzprüfung
§ 9.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fahrzeugfertiger, Maschinenschlosser, Schlosser oder Schmied kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. f (Aufsuchen, Erkennen und Beheben von Störungsursachen) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. e und f (Gasschmelzschweißen und Elektroschweißen, Aufsuchen, Erkennen und Beheben von Störungsursachen) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Berufskraftfahrer oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Gesetzesnummer
10006903
Dokumentnummer
NOR12078710
alte Dokumentnummer
N5199222140J
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