§ 9 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotograveur

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Schlußbestimmungen

§ 9.

Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotograveur ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006907

Dokumentnummer

NOR12075358

alte Dokumentnummer

N51987195580

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