Zusatzprüfung
§ 9.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Betriebselektriker, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom oder Starkstrommonteur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektroinstallateur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b (elektrotechnische Prüfarbeit) und “Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10006916
Dokumentnummer
NOR12075484
alte Dokumentnummer
N5198810622F
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