§ 9 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektroinstallateur

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zusatzprüfung

§ 9.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Betriebselektriker, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom oder Starkstrommonteur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektroinstallateur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b (elektrotechnische Prüfarbeit) und “Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006916

Dokumentnummer

NOR12075484

alte Dokumentnummer

N5198810622F

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