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§ 9 Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.2021

Mitwirkungspflichten

§ 9.

Die Finanz- und Justizbehörden und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben die Daten entsprechend dem Verlangen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern zu übermitteln. Zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2021

Gesetzesnummer

20006423

Dokumentnummer

NOR40232177

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)