Überwachung von Nachrichten
§ 9.
Die Kosten für die Überwachung von Nachrichten betragen
- 1. für die Einrichtung und Herstellung der ÜberwachungsverbindungEuro 128,00
- 2. für das Aufrechterhalten der Verbindung, die Kontrolle und Auswertung der Daten pro überwachten TagEuro 25,00
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Gesetzesnummer
20003507
Dokumentnummer
NOR40109496
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