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§ 9 Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2013

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9

(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.

(2) Der Arbeitsauftrag hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:

  1. 1. das Anfertigen von einschlägigen mechanischen Bauteilen nach Angabe wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind: Messen,Anreißen, Körnen, Feilen, Schleifen, Polieren, Sägen, Bohren, Senken, Drehen, Reiben, Passen, Gewindeschneiden;
  2. 2. das Zerlegen, Reinigen, Zusammensetzen, Prüfen und Regulieren sowie Feststellen und Beheben von Fehlern an Uhren.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hierbei ist den Arbeiten gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 jeweils eine Dauer von vier Stunden zugrunde zu legen.

(4) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach neun Arbeitsstunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
  2. 2. richtiger Zusammenbau,
  3. 3. Funktionsfähigkeit,
  4. 4. richtiges Verwenden der Messgeräte bei der Ausführung der Prüfarbeit.

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