§ 9 TransV

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2007

3. Abschnitt

Gleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen aus Drittländern Gleichwertigkeit in Bezug auf Lageberichte in Jahresfinanzberichten

§ 9.

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in § 82 Abs. 4 Z 2 BörseG genannten gleichwertig sind, wenn der Lagebericht den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge zumindest die folgenden Angaben zu enthalten hat:

  1. 1. Eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Übersicht über den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage des Emittenten, zusammen mit einer Beschreibung der wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen er ausgesetzt ist, so dass diese Übersicht eine ausgewogene und umfassende Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage des Emittenten gibt, die dem Umfang und der Komplexität seiner Geschäftstätigkeit Rechnung trägt;
  2. 2. eine Angabe aller wichtigen Ereignisse, die seit Ende des letzten Geschäftsjahres eingetreten sind;
  3. 3. Angaben zur wahrscheinlichen künftigen Entwicklung des Emittenten.

    Die in Z 1 genannte Analyse hat, soweit es für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage des Emittenten erforderlich ist, sowohl finanzielle als auch gegebenenfalls nichtfinanzielle ausschlaggebende Leistungsmessungsparameter zu enthalten, die sich auf das betreffende Geschäft beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20005392

Dokumentnummer

NOR40088911

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)