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§ 9 Tiroler Grundbuchsanlegungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.3.1897

§ 9

Das Eigenthumsblatt hat die Eigenthumsrechte, sowie jene Beschränkungen anzugeben, welchen ein Eigenthümer für seine Person in Beziehung auf die freie Vermögensverwaltung unterworfen ist.

Außerdem sind die in das Lastenblatt einzutragenden, jeden Eigenthümer betreffenden Beschränkungen in der Verfügung über den Grundbuchskörper oder einen Theil desselben in dem Eigenthumsblatte ersichtlich zu machen.

Bei Liegenschaften, deren Miteigenthumsantheile als Realrechte zu geschlossenen Höfen gehören, erfolgt die Eintragung des Eigenthums zu Gunsten der jeweiligen, nicht namentlich zu bezeichnenden Eigenthümer der betreffenden Höfe.

Bei Liegenschaften, die in die Kategorie des öffentlichen Gutes gehören, genügt es, auf dem Eigenthumsblatte die Qualität der Liegenschaft als öffentliches Gut ersichtlich zu machen.

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