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§ 9 Tiermaterialien-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.5.2010

5. Abschnitt

Bestimmungen über den Umgang mit Küchen- und Speiseabfällen, ehemaligen Lebensmitteln, Milch und Gülle Küchen- und Speiseabfälle

§ 9.

(1) Bei der gemäß § 10 Abs. 1 und 2 des Tiermaterialiengesetzes verpflichtend vorgeschriebenen Ablieferung von Küchen- und Speiseabfällen der Kategorie 3 an einen geeigneten zugelassenen Betrieb haben Gastronomiebetriebe folgende Bedingungen einzuhalten:

  1. 1. Hinsichtlich Sammelbehälter und Handelspapiere sind die Bestimmungen der §§ 3 und 5 sinngemäß anzuwenden. Abweichend davon ist es bei der Sammlung von Küchen- und Speiseabfällen jedoch nicht erforderlich, für jeden einzelnen Herkunftsbetrieb ein Handelspapier mitzuführen, sofern die entsprechenden Angaben durch Aufzeichnungen gemäß § 6 nachvollziehbar belegt werden können. Sammelbehälter für Küchen- und Speiseabfälle sind entsprechend den Vorgaben für Material der Kategorie 3 zu kennzeichnen.
  2. 2. Gastronomiebetriebe in denen Küchen- und Speiseabfälle in Mengen von höchstens 80 Liter/Woche anfallen, können für die Ablieferung der Küchen- und Speiseabfälle auch ein bestehendes kommunales System zur Sammlung biogener Abfälle aus Privathaushalten nutzen, sofern die ausdrückliche Zustimmung von der für das Sammelsystem zuständigen kommunalen Institution nachweislich vorliegt.
  3. 3. Alle Personen, die Küchen- und Speisereste abgeben, befördern oder empfangen, haben Aufzeichnungen gemäß § 6 zu führen und diese auf Aufforderung der Behörde vorzulegen.
  4. 4. Die Bestimmungen der Z 1 bis 3 gelten nicht für kleine Gastronomiebetriebe mit nicht mehr als acht Verabreichungsplätzen, in denen keine küchenbetriebsmäßige Zubereitung erfolgt, sondern lediglich bereits weitgehend vorgefertigte, fertig portionierte Speisen abgegeben werden und wo Küchen- und Speiseabfälle in derart geringer Menge oder derart mit Restmüll vermischt anfallen, dass eine getrennte Erfassung nicht zweckmäßig ist. In diesem Fall ist eine Entsorgung über die kommunale Restmüllsammlung zulässig, sofern die ausdrückliche Zustimmung der für die Restmüllsammlung zuständigen kommunalen Institution vorliegt und der Betriebsverantwortliche des Gastronomiebetriebes die Zulässigkeit dieses Entsorgungsweges nachvollziehbar belegen kann.

(2) Erfolgt die Verwendung von Küchen- und Speiseabfällen in Biogas- oder Kompostanlagen, hat dies gemäß Anhang IV zu geschehen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind nicht auf Küchen- und Speiseabfälle anzuwenden, die aus Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr stammen; diese sind gemäß den einschlägigen Bestimmungen für Material der Kategorie 1 zu entsorgen.

Schlagworte

Küchenabfall, Küchenrest, Biogasanlage

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20006148

Dokumentnummer

NOR40117869

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