Kaufmännisches Rechnen
§ 9.
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen, wobei auch der Rechengang anzuführen ist:
- 1. Prozentrechnungen,
- 2. Zahlungsverkehr,
- 3. einfache Kalkulation.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
20010245
Dokumentnummer
NOR40204572
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