§ 9 TGSV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2006

§ 9

Taschengeld

(1) Wenn Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Anstalt oder einem Heim geleistet wird, ist Hilfeempfängern über 16 Jahren ein monatliches Taschengeld von 108,– Euro zu gewähren.

(2) Sonst kann Hilfeempfängern, die keine Familienbeihilfe beziehen, in einem Heim oder in einer Anstalt ein Taschengeld in der im Abs. 1 genannten Höhe gewährt werden, insoweit ein solches nicht durch andere Einkünfte gesichert ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)