§ 9
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Zentralheizungsanlagen für feste Brennstoffe
(1) Bei einer Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach § 11 oder § 14 TGHKG 2013 sind folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste zu einzuhalten:
- a) Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen unter 50kW Nennwärmeleistung, die mit festen Brennstoffen nach Anlage 1 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nach Anlage 5 nicht überschritten werden.
- b) Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50kW, die mit festen Brennstoffen nach Anlage 1 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte und die Abgasverluste nach den §§ 11 und 21 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV nicht überschritten werden.
- c) Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen unter 50kW Nennwärmeleistung, die mit festen Brennstoffen nach Anlage 4 betrieben werden, dürfen die Emissionsanforderungen und Abgasverluste nach Anlage 9 Abs. 1 Z 1 nicht überschritten werden.
- d) Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen ab 50kW Nennwärmeleistung, die mit festen Brennstoffen nach Anlage 4 betrieben werden, dürfen die Emissionsanforderungen und Abgasverluste nach Anlage 9 Abs. 2 nicht überschritten werden.
(2) Im Rahmen einer umfassenden wiederkehrenden Überprüfung ist bei Feuerungsanlagen nach Abs.1 lit. b und d mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 1 MW zusätzlich zu den Abgasparametern nach § 15 Abs. 4 TGHKG 2013 der Staubgehalt nach der ÖNORM M 5861-1 zu messen.
(3) Die Durchführung der Emissionsmessungen hat im Fall der einfachen Überprüfung nach der ÖNORM M 7510-4 und im Fall der umfassenden Überprüfung nach der ÖNORM M 7510-5 zu erfolgen.
(4) Der Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Abgasverluste ist unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 4 bis 7 TGHKG 2013 erstmals im Rahmen der Abnahmeprüfung im Abnahmebefund nach § 11 Abs. 2 lit. a Z. 1 TGHKG 2013 und in weiterer Folge im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfungen nach § 14 TGHKG 2013 zu erbringen. Im Rahmen der Abnahmeprüfung nach § 11 TGHKG 2013 ist das Anlagendatenblatt nach dem Muster der Anlage 10 vollständig auszufüllen. Die Ergebnisse der Abnahmeprüfung nach § 11 Abs. 2 lit. d Z. 1 und der wiederkehrenden einfachen Überprüfungen nach § 15 Abs. 2 TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht nach dem Muster der Anlage 11 zu dokumentieren. Die Ergebnisse der umfassenden wiederkehrenden Überprüfung nach § 15 Abs. 3 TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht, der den Anforderungen nach der ÖNORM M 9413 zu entsprechen hat, zu dokumentieren.
15.07.2014
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