§ 9
Dauer der Abnahme- und Vergütungspflicht
Die Dauer der Abnahme- und der Vergütungspflicht beträgt höchstens 36 Monate, beginnend mit der Abnahme des Ökostroms (§ 4 Abs. 2 lit. g).
22.10.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 9
Dauer der Abnahme- und Vergütungspflicht
Die Dauer der Abnahme- und der Vergütungspflicht beträgt höchstens 36 Monate, beginnend mit der Abnahme des Ökostroms (§ 4 Abs. 2 lit. g).
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