§ 9 TBFG

Alte FassungIn Kraft seit 23.10.2019

§ 9

Dauer der Abnahme- und Vergütungspflicht

Die Dauer der Abnahme- und der Vergütungspflicht beträgt höchstens 36 Monate, beginnend mit der Abnahme des Ökostroms (§ 4 Abs. 2 lit. g).

22.10.2019

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