§ 9 TAAG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2003

§ 9

Meldepflicht

(1) Der Unterkunftgeber hat, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, zugleich mit der Abfuhr der Abgabe dem Tourismusverband die Zahl der beherbergten Personen, die Zahl der abgabepflichtigen und der nicht abgabepflichtigen Nächtigungen sowie die sich daraus ergebenden Abgabenbeträge zu melden. Für diese Meldungen sind die von der Abgabenbehörde zur Verfügung zu stellenden Verrechnungshefte oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten die elektronische Datenübermittlung zu verwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn im Gebiet des Tourismusverbandes die Daten nach § 6 Abs. 1 Z 1 der Tourismus-Statistik-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 498, der Gemeinde schriftlich oder elektronisch übermittelt werden. Die Gemeinde hat monatlich die sich daraus ergebenden Abgabenbeträge, die Zahl der beherbergten Personen und die Zahl der abgabepflichtigen und der nicht abgabepflichtigen Nächtigungen dem Tourismusverband bekannt zu geben.

(3) Unterkunftgeber, die Inhaber eines Campingplatzes sind, haben ein Verzeichnis der mobilen Unterkünfte, die länger als sechs Wochen in der Saison am Campingplatz auf- bzw. abgestellt werden, zu führen, aus dem der über die mobile Unterkunft Verfügungsberechtigte, sofern vorhanden ihr Kennzeichen, der Tag der Aufstellung und der Tag der Entfernung der mobilen Unterkunft hervorgehen.

(4) Dem Obmann des Tourismusverbandes oder den von ihm hiezu schriftlich Beauftragten ist innerhalb der Betriebszeiten Einsicht in die Gästeblattsammlung, die Verrechnungshefte bzw. die elektronisch geführten Aufzeichnungen und in das Verzeichnis der mobilen Unterkünfte nach Abs. 3 zu gewähren. Werden die Meldedaten der Gäste im Sinne des § 10 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2001, automationsunterstützt verarbeitet, so ist ihnen Zugriff auf die Daten zu gewähren und es sind ihnen auf Verlangen schriftliche Wiedergaben der Meldevorgänge auszuhändigen.

(5) Der Tourismusverband hat über die Zahl der abgabepflichtigen und der nicht abgabepflichtigen Nächtigungen sowie über die Höhe der von den Unterkunftgebern abgeführten Abgabenbeträge monatliche Aufzeichnungen zu führen.

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