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§ 9 SVP-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Meldung und Information

§ 9

(1) Die Mitteilung an das Arbeitsinspektorat gemäß § 10 Abs. 8 ASchG hat zu enthalten:

  1. 1. Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen,
  2. 2. Wirkungsbereich und Dienstort der einzelnen Sicherheitsvertrauenspersonen,
  3. 3. Beginn und Ende der Funktionsperiode,
  4. 4. Angaben über die Bestellung von Vorsitzenden (§ 8),
  5. 5. Unterschrift des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin oder der sonst für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Person und
  6. 6. bei Bestellung gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 ASchG auch die Unterschrift eines Vertreters/einer Vertreterin der zuständigen Belegschaftsorgane.

(2) Außer im Fall einer Nachbesetzung (§ 7 Abs. 1) hat die Mitteilung auch Angaben über die Arbeitnehmerzahl zu enthalten.

(3) Alle im Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauensperson beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson zu informieren. Die Information hat die in Abs. 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Diese Information kann auch durch einen Aushang der Mitteilung an das Arbeitsinspektorat an einer für alle Arbeitnehmer/innen leicht zugänglichen Stelle erfolgen.

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