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§ 9 SV-WO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2011

Sicherstellung der Rechtmäßigkeit

§ 9

Werden nach einer Wahl Unregelmäßigkeiten festgestellt, die geeignet waren, das Wahlergebnis zu beeinflussen, so ist die gesamte Wahl oder genau zu bezeichnende Teile davon durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport für ungültig zu erklären. In diesem Fall ist eine Wiederholung der Wahl unter Festsetzung des Wahltages anzuordnen.

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