Übergangsbestimmungen
§ 9.
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung angebrachten Straßenverkehrszeichen, deren Ausführung zwar nicht den Bestimmungen dieser Verordnung, hingegen aber den Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung 1966, BGBl. Nr. 83, in der Fassung BGBl. Nr. 703/1976 entspricht, sind erst bei ihrer Erneuerung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2005 durch Straßenverkehrszeichen, die dieser Verordnung entsprechen, zu ersetzen.
(2) Straßenverkehrszeichen, die der Straßenverkehrszeichenverordnung 1966, BGBl. Nr. 83, in der Fassung BGBl. Nr. 703/1976 entsprechen, können bis zum 31. Dezember 1997 angebracht werden und sind erst bei ihrer Erneuerung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2005 durch Straßenverkehrszeichen, die dieser Verordnung entsprechen, zu ersetzen.
(3) Straßenverkehrszeichen, deren Ausführung den Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung 1995 – StVZVO 1995, BGBl. Nr. 770/1995, entspricht, gelten als dieser Verordnung entsprechend.
(4) Straßenverkehrszeichen, deren Ausführung den Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998, BGBl II Nr. 238/1998, entsprechen, können bis zum 31. Dezember 2014 angebracht werden; bereits angebrachte Straßenverkehrszeichen sind erst bei ihrer Erneuerung durch Straßenverkehrszeichen, die dieser Verordnung in der Fassung des BGBl. II Nr. 292/2013 entsprechen, zu ersetzen. Straßenverkehrszeichen, die vorübergehend angebracht werden, insbesondere im Zuge von Baustellen, und deren Ausführung den Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998, BGBl II Nr. 238/1998, entspricht, dürfen weiterhin angebracht werden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 83/1966
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Gesetzesnummer
10012793
Dokumentnummer
NOR40156580
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