§ 9 Studienordnung Kunstgeschichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1995

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Übergangsbestimmungen

§ 9.

Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten des Studienplanes, der unter Berücksichtigung dieser Studienordnung zu erlassen ist, begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach dem vor diesem Zeitpunkt geltenden Studienplan fortzusetzen und zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

10009985

Dokumentnummer

NOR12125926

alte Dokumentnummer

N7199548881J

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