§ 9 Studienordnung für die Studienrichtungen Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ und Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“

Alte FassungIn Kraft seit 03.7.1975

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“

§ 9.

(1) In der Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ sind im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 52 Wochenstunden aus den im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern und eine Wochenstunde aus einem beliebigen Freifach zu inskribieren. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.

(2) Die Zahl der aus den kombinierten Studien einschließlich des auf Grund der Bestimmungen der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten zu absolvierenden Schulpraktikums, inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünf zu betragen.

(3) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Theorie und Geschichte der Musik ............. 8 - 30

b) Erstes gewähltes Instrument .................. 5 - 10

c) Gesang ....................................... 3 - 6

d) Fachdidaktische einschließlich

schulpraktischer Lehrveranstaltungen ......... 8 - 10

e) Lehrveranstaltungen aus:

aa) Zweites gewähltes Instrument ............. 4 - 6

bb) Ensembleleitung .......................... 4 - 8

cc) Chorleitung .............................. 4 - 8

Die Inskription von Lehrveranstaltungen aus dem Prüfungsfach „Pädagogik“ hat nach den Bestimmungen der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung der Lehramtskandidaten zu erfolgen, das zwölfwöchige Schulpraktikum ist nach deren Bestimmungen zu absolvieren. Sofern Lehrveranstaltungen gemäß § 5 Abs. 3 letzter Satz bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind die entsprechenden Wochenstunden anzurechnen.

(4) Wurde die Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ als erste Studienrichtung gewählt, so sind außer den im Abs. 3 genannten Pflichtfächern im zweiten Studienabschnitt zu inskribieren:

  1. a) Zusätzliche Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens acht Wochenstunden aus den im Abs. 3 lit. a bis e genannten Fächern;
  2. b) Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei bis sechs Wochenstunden aus dem gemäß § 12 Abs. 3 lit. b gewählten Vorprüfungsfach, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.

(5) Sofern im ersten Studienabschnitt gemäß § 10 Abs. 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen Pflicht- und Wahlfächer des zweiten Studienabschnittes inskribiert wurden, sind die entsprechenden Wochenstunden auf die im Abs. 1 genannte Stundenzahl anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2025

Gesetzesnummer

10009381

Dokumentnummer

NOR12119760

alte Dokumentnummer

N7197433436L

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