§ 9 Studienordnung für die Studienrichtungen der Romanistik

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.1976

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung

§ 9.

Sofern ein Studienzweig gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, d, f als erste Studienrichtung gewählt wurde, ist nach Wahl des Kandidaten eine Vorprüfung über den Stoff von Lehrveranstaltungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. a abzulegen. § 4 Abs. 3 ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

10009432

Dokumentnummer

NOR12120025

alte Dokumentnummer

N7197631310L

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