Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 9.
Sofern ein Studienzweig gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, d, f als erste Studienrichtung gewählt wurde, ist nach Wahl des Kandidaten eine Vorprüfung über den Stoff von Lehrveranstaltungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. a abzulegen. § 4 Abs. 3 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Gesetzesnummer
10009432
Dokumentnummer
NOR12120025
alte Dokumentnummer
N7197631310L
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