Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 9.
(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
- a) Theoretische Ethnologie;
- b) das vom ordentlichen Hörer gemäß § 6 Abs. 5 lit. b gewählte regionale Spezialgebiet der Ethnologie einschließlich der eventuell gemäß § 6 Abs. 5 lit. d und e gewählten regionalen beziehungsweise sachlichen Spezialgebiete der Ethnologie;
- c) das vom ordentlichen Hörer gemäß § 6 Abs. 5 lit. c gewählte sachliche Spezialgebiet der Ethnologie oder die gewählte Kombination mehrerer Sachgebiete der Ethnologie, einschließlich der eventuell gemäß § 6 Abs. 5 lit. d und e gewählten regionalen beziehungsweise sachlichen Spezialgebiete der Ethnologie;
- d) sofern die Studienrichtung Völkerkunde als erste Studienrichtung gewählt wurde, das gemäß § 6 Abs. 5 lit. d gewählte Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen.
- Sofern die Studienrichtung Völkerkunde als erste Studienrichtung gewählt wurde, ist das in § 6 Abs. 5 lit. f genannte Pflichtfach Ethnolinguistik dem unter Abs. 1 lit. c genannten Prüfungsfach zuzuordnen.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
- a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
- b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des ordentlichen Hörers, das als ein Schwerpunkt der gewählten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009463
Dokumentnummer
NOR12120411
alte Dokumentnummer
N7197831419L
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