Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 9.
(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (§ 10 Abs. 4) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 10 Abs. 5) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.
(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung (§ 10 Abs. 7) setzt voraus:
- a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
- b) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4 die Inskription von zehn einrechenbaren Semestern;
- c) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4 die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
- d) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 5)
- 1. welche die Fachgebiete der Studienrichtung Psychologie wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen,
- 2. welche die Fachgebiete der Studienrichtung Psychologie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen,
- 3. über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften;
- die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden;
- e) die Absolvierung eines Praktikums an einer öffentlichen oder privaten Institution unter Anleitung eines Fachpsychologen;
- f) die Approbation der Diplomarbeit.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung voraus.
(4) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) § 5 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(6) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung (§ 2 Abs. 3 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) wechseln, haben bis zur Anmeldung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Gesetzesnummer
10009361
Dokumentnummer
NOR12119357
alte Dokumentnummer
N7197311882I
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