Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 9.
(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (§ 10 Abs. 5) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 10 Abs. 6) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.
(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
- a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
- b) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4 und 5 die Inskription von acht einrechenbaren Semestern;
- c) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5 die Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
- d) sofern die Studienrichtung Pädagogik als erste Studienrichtung gewählt wurde, die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 6),
- 1. welche die Fachgebiete dieser Studienrichtung wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen,
- 2. welche die Fachgebiete dieser Studienrichtung in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen;
- die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden;
- e) die Approbation der Diplomarbeit, sofern die Studienrichtung Pädagogik als erste Studienrichtung gewählt wurde;
- f) die Absolvierung eines Ferialpraktikums.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung aus den beiden gewählten Studienrichtungen voraus.
(4) Die Zulassung zur Vorprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Die Vorprüfung ist mündlich abzuhalten. Prüfer sind die Vortragenden und Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Bestimmung des § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(6) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung oder den Studienzweig (§ 2 Abs. 3 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) wechseln, haben bis zur Anmeldung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf diese Studienrichtung fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Gesetzesnummer
10009360
Dokumentnummer
NOR12119384
alte Dokumentnummer
N7197331179L
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