Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 9.
(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind die gemäß § 7 Abs. 2 lit. a bis c bzw. § 7 Abs. 3 lit. a und b gewählten Fächer.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich und als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009883
Dokumentnummer
NOR12124586
alte Dokumentnummer
N7199325914J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
