§ 9 Studienordnung für die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.1971

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 9.

(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:

  1. a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
  2. b) die gültige Inskription und den Abschluß der für das betreffende Prüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen;
  3. c) die Einzahlung der Prüfungstaxe.

(2) Die Zulassung zum kommissionellen Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:

  1. a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
  2. b) die Inskription von vier einrechenbaren Semestern (§ 3 Abs. 1);
  3. c) die gültige Inskription und den Abschluß der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern (§ 7 Abs. 2 und 3);
  4. d) die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den im § 7 Abs. 3 lit. d genannten Fächern;
  5. e) die erfolgreiche Ablegung der Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung;
  6. f) die Approbation der Diplomarbeit, sofern das Thema einem Prüfungsfach der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung angehört. Mit der Ablegung der kommissionellen Prüfung kann frühestens vier Monate nach Einreichung der Diplomarbeit begonnen werden;
  7. g) die Einzahlung der Prüfungstaxe.

(3) Beantragt der Kandidat die Abhaltung der gesamten zweiten Diplomprüfung der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung in Form einer kommissionellen Prüfung, so gilt Abs. 2 lit. a bis d, f und g sinngemäß.

(4) Für die im zweiten Studienabschnitt abzulegenden Vorprüfungen gilt § 5 Abs. 2 sinngemäß.

(5) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung (§ 1 Abs. 2 Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen) wechseln, haben bis zur Anmeldung zum kommissionellen Teil der zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der fehlenden Vorprüfungen des ersten Studienabschnittes der neuen Studienrichtung sowie durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009327

Dokumentnummer

NOR12119094

alte Dokumentnummer

N7197130966L

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