§ 9 Studienordnung für den Studienzweig Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ der Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.1974

Diplomarbeit

§ 9.

(1) Wenn der Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ als erste Studienrichtung gewählt wurde, hat der Kandidat durch selbständige Bearbeitung eines Themas aus einem diesem Studienzweig zugehörigen Fach (einschließlich der entsprechenden Fachdidaktik) den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) darzutun.

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der ihrem Fache nach zuständigen Hochschulprofessoren, Emeritierten Hochschulprofessoren, Honorarprofessoren und Hochschuldozenten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auszuwählen. Dem Angehörigen des Lehrkörpers, der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihrer Begutachtung.

(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag des ordentlichen Hörers spätestens in den letzten zwei Wochen des dritten in den zweiten Studienabschnitt einrechenbaren Semesters zu vergeben.

(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des Themas und unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles (§ 2 Abs. 1) als Hausarbeit oder als Institutsarbeit durchzuführen. Die Art der Durchführung ist gleichzeitig mit dem Thema vorzuschlagen (Abs. 2).

(5) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung einzureichen.

(6) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu begutachten. Hiebei sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, 5 und 7 zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009382

Dokumentnummer

NOR12119578

alte Dokumentnummer

N7197411845I

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)